Wr BauO: § 60 Abs 1 lit a (Bewilligungspflicht; Umbau, Begriff; Änderung eines Gebäudes, durch welche die Raumeinteilung oder die Raumwidmungen so geändert, dass das Gebäude als ein anderes anzusehen)
§ 76 Abs 10 (Wohngebiet, offene oder gekuppelte Bauweise, Gruppenbauweise; bebaute Fläche nicht mehr als ein Drittel der Bauplatzfläche)