ASchG: § 130 Abs 1 Z 16 (Strafbestimmungen; Arbeitgeber; Verletzung der Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln; Kranarbeiten trotz angekündigter Unwetter; keine ausreichenden Erkundigungen durch Arbeitgeber; gerichtliche Verfolgung wegen fahrlässiger Tötung; kein Verstoß gegen Doppelbestrafungsverbot)