B-VG: Art 102 Abs 1 (mittelbare Bundesverwaltung)
Art 102 Abs 2 (unmittelbare Bundesverwaltung, "Monopolwesen" ist aufgezählt und dürfte in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden; von dieser Möglichkeit wurde vom Bundesgesetzgeber jedoch nicht Gebrauch gemacht, daher mittelbare Bundesverwaltung)