VfGG: § 35 Abs 1 (subsidiäre Anwendbarkeit der ZPO)
§ 35 Abs 2 (Fristen, Nichteinrechnung des Postenlaufes; fristwahrende Weiterleitung durch die unzuständige Behörde an den VfGH nur bei rechtzeitigem Einlangen bei diesem)
§ 82 Abs 1 (Beschwerdefrist)