MRG: § 30 Abs 2 Z 15 (Interessenbescheid; Interessenabwägung auch mit den Interessen der betroffenen Mieter; wirtschaftliches Interesse der Gemeinde im Hinblick auf zu erwartende höhere Steuereinnahmen kein zu berücksichtigendes öffentliches Interesse; quantitativer Wohnbedarf und qualitativer Wohnungsfehlbestand, Auslegung nach dem Bodenbeschaffungsgesetz)