VwGG: § 28 Abs 1 Z 4 idF BGBl I 2008/4 (Inhalt der Beschwerde; Beschwerdepunkt; Verletzung in konkret zu bezeichnendem subjektiven Recht; Zurückweisung; Verletzung nur im Recht auf Sachentscheidung möglich)
VwGH 11. 9. 2013, 2013/02/0082
Mit angef B wurde die Berufung des Bf als unzulässig zurückgewiesen. Daher konnte der Bf dadurch nur in seinem Recht auf Sachentscheidung, nicht aber in den von ihm im Beschwerdepunkt ausdrücklich bezeichneten Rechten (nicht bzw nicht in Höhe der verhängten Geldstrafe bestraft zu werden, insbesondere nicht hinsichtlich der §§ 76 Abs 2 StVO, 78 lit c StVO und 97 Abs 4 StVO) verletzt werden (VwGH Beschl 24. 9. 2010, 2010/02/0200).