StVO: § 5 Abs 2 (besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol; Alkotest; Verweigerung; kein rechtzeitiger Hinweis auf Gründe der Unmöglichkeit der Ablegung des Tests)
VwGH 11. 9. 2013, 2012/02/0015
Der Verpflichtung anlässlich der Untersuchung der Atemluft im Falle einer für Dritte nicht sofort klar erkennbaren Unmöglichkeit der Ablegung eines Alkomattests darauf hinzuweisen liegt zugrunde, dass ansonsten der Beh die vom Gesetz eingeräumte Möglichkeit zur Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol mittels einer Untersuchung nach § 5 Abs 4a und Abs 5 StVO genommen würde.