StVO: § 24 Abs 3 lit b (Parkverbote; Haus- und Grundstückseinfahrt; Beurteilung des Vorliegens ausschließlich nach äußeren Merkmalen, keine nach "Benützung" sondern nur nach "Benützbarkeit"; Abschrägung kein unerlässliches Erfordernis, wenn der Niveauunterschied gering; Baustelle; Grundstückszufahrt)