Wr ProstitutionsG: § 5 Abs 6 (Beschränkung der Prostitution; Eigentümer (Miteigentümer), Verfügungsberechtigter oder Verwalter eines Gebäudes oder Gebäudeteiles; Zuwiderhandlung gegen § 4 Abs 1 oder 2 oder § 5 Abs 1 oder 3; Pflicht für Einstellung der Prostitutionsausübung zu sorgen; "Verfügungsberechtigter" ist (Haupt)Mieter; kein Ausschluss der Verantwortlichkeit durch Untervermietung an Prostituierte)