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VwGH 26. 9. 2013, 2010/11/0100 (Militärwesen)

VwGHMilitärwesenZfV 2014/326ZfV 2014, 230 Heft 2 v. 5.5.2014

WehrG 2001: § 25 Abs 1 Z 4 idF BGBl I 2009/85 (von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst

Seite 230


jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde; ein Wechsel zwischen bzw eine Kumulierung von diesen genannten Bildungszweigen verlängert die Befreiung nicht)

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