WehrG 2001: § 25 Abs 1 Z 4 idF BGBl I 2009/85 (von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst
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jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde; ein Wechsel zwischen bzw eine Kumulierung von diesen genannten Bildungszweigen verlängert die Befreiung nicht)