NAG idF BGBl I 2013/68: § 2 Abs 1 Z 9 (Begriffsbestimmungen; Familienangehöriger: Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; kein Fall der bestimmten Konstellationen zur Erzielung eines der MRK gemäßen Ergebnisses, da Beschwerdeführer im Inland aufhältig ist)