NAG idF BGBl I 2011/112: § 19 Abs 2 (allgemeine Verfahrensbestimmungen; Bekanntgabe des Grundes des Aufenthalts; strenge Antragsbindung; keine amtswegige Umdeutung)
§ 23 Abs 1 (Verfahren bei Inlandsbehörden; Belehrungspflicht über Erforderlichkeit eines anderen Aufenthaltstitels oder einer anderen Dokumentation; keine Belehrung, den in Aussicht genommenen Zweck des Aufenthaltes ändern)