NAG idF BGBl I 2011/112: § 11 Abs 2 Z 1 (allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel; Aufenthalt darf nicht öffentlichen Interessen widerstreiten; unrechtmäßiger Aufenthalt alleine nicht ausreichend)
§ 11 Abs 4 Z 1 (ebenso; Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit)