Auslandszulagen- und -hilfeleistungsG: § 29 Abs 1 Z 1 (Rückerstattung und Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen; Rückerstattung bezogener Bereitstellungsprämien bei Nichtleistung von Auslandseinsätzen, Bruttoprinzip)
§ 29 Abs 2 (ebenso, Übergenuss, Rückersatz bei fehlender Gutgläubigkeit)