Wr BauO: § 6 Abs 6 (Wohngebiet, zulässige Bauten; Wohngebäude und Bauwerke, die religiösen, kulturellen oder sozialen Zwecken oder der öffentlichen Verwaltung dienen; Kindergarten dient sozialen Zwecken)
VwGH 27. 2. 2013, 2013/05/0021
Beim projektierten Kindergarten handelt es sich um eine soziale Einrichtung iSd § 6 Abs 6 erster Satz Wr BauO. Richtig ist, dass der VwGH im Erk 27. 5. 1997, 97/05/0098, diese Eigenschaft hinsichtlich eines Kindergartens für "seelenbedürftige" Kinder bejaht hat. Es besteht aber kein ersichtlicher Grund, den nun projektierten Kindergarten nicht auch als Einrichtung zu qualifizieren, die sozialen Zwecken iSd § 6 Abs 6 erster Satz Wr BauO dient (ebenso VwGH 22. 5. 2001, 2000/05/0281, hinsichtlich eines Turnsaales zu einer Schule und dies auch für den Fall, dass dieser Turnsaal auch von Vereinen benützt werden sollte und es sich um den vierten Turnsaal für eine Schule mit insgesamt 523 Schülern handle; zu einem Kindergarten in einem Wohngebiet in Graz im Übrigen VwGH 9. 11. 2011, 2011/06/0125). Abweisung.