AVG: § 13 Abs 2 (Anbringen; organisatorische Beschränkung, Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen Behörde und Beteiligten; Kundmachung der Beschränkungen für außerhalb der Amtsstunden einlangende elektronische Anbringen)
§ 33 Abs 3 (Wahrung von Fristen; Tage des Postlaufs; nicht anwendbar auf technische Übermittlungsformen)