AVG: § 66 Abs 4 (Berufungsentscheidung; Verwaltungsstrafverfahren; Berichtigung von Tatort und Tatzeit; Voraussetzungen erkennbares Versehen und rechtzeitige Anlastung der korrekten Angaben)
VStG: § 44a Z 1 (Straferkenntnis; Spruch; die als erwiesen angenommene Tat; Ungenauigkeiten nur bei Gefahr der Doppelbestrafung und Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte von Bedeutung; Tatzeitangabe in UTC-Zeit statt in MEZ-Zeit)