AVG: § 69 Abs 1 Z 2 (Wiederaufnahme des Verfahrens; Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweismittel; Verneinung bei Vergleich vor EGMR)
§ 69 Abs 1 Z 3 (ebenso, Vorfragenentscheidung; Verneinung bei Vergleich vor EGMR)
StPO: § 363a Abs 1 (Erneuerung des Strafverfahrens bei Feststellung einer Konventionsverletzung durch Urteil des EGMR; hier Vergleich)