AVG: § 10 Abs 1 (Partei, Vertretung durch natürliche oder juristische Person; Vollmacht)
§ 10 Abs 3 (Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, Nichtzulassung als Vertreter; Nichtzulassung eines Vereins; Anwendung des § 10 auch in Verfahren nach MRG vor Verwaltungsbehörde)