AVG: § 66 Abs 2 (Berufung; Berufungsentscheidung; Zurückverweisung an Erstinstanz zur Neudurchführung bei mangelhaften Sachverhaltsfeststellungen, sodass Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung erforderlich; keine wegen Einholung eines ergänzenden Gutachtens sowie zur Antragslegitimation von Nachbarn im gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren)