AVG: § 13 Abs 3 (Anbringen; Mängel; Verbesserungsauftrag; Pflicht zur konkreten Bezeichnung des Mangels im Mängelbehebungsauftrag)
VwGH 22. 5. 2012, 2008/04/0208
Nach der Rsp des VwGH zu § 13 Abs 3 AVG hat die Beh im Verbesserungsauftrag konkret und unmissverständlich anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 29 zu § 13, VwGH 7. 9. 2009, 2009/04/0153 = ZfVB 2010/452, 517, 27. 3. 2007, 2005/11/0216 = ZfVB 2007/2766). Im Beschwerdefall hat die belBeh zwar im angef B zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht nur Zweifel über den Umfang der in Rede stehenden Vollmachten, sondern - mangels Vorliegens der Originale dieser (mit Telefax vorgelegten) Vollmachten und mangels eindeutiger Lesbarkeit der Unterschriften - auch Zweifel an der Rechtswirksamkeit der Vollmachten habe, sodass sie den genannten Verbesserungsauftrag erlassen habe. Demgegenüber ist in dem Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG weder angeführt, dass die Originale der bereits mit Telefax vorgelegten (oder allfälliger zusätzlicher) Vollmachten vorzulegen seien, noch aufgrund welcher Umstände (mangelnde Lesbarkeit der Unterschriften) dies nach Rechtsansicht der belBeh erforderlich sei. Vielmehr wird in diesem Verbesserungsauftrag darauf hingewiesen, dass lediglich unter den (hier offenbar nicht vorliegenden) Voraussetzungen des § 10 Abs 4 AVG von einer Vollmacht abgesehen werden könne und daher im vorliegenden Verfahren die erteilte Vollmacht vorzulegen sei. Vor dem Hintergrund, dass der Berufung bereits zwei Vollmachten angeschlossen waren, genügt der genannte Verbesserungsauftrag den Anforderungen hinsichtlich der Konkretisierung und Unmissverständlichkeit eines solchen Auftrages nicht, zumal der Einschreiter aus dem Verbesserungsauftrag nicht erkennen konnte, welche anderen Unterlagen als jene mit der Berufung bereits vorgelegten beizubringen gewesen wären. Der auf § 13 Abs 3 AVG gestützte angef B beruht daher nicht auf einem mängelfreien Verfahren, weil ihm kein dem Gesetz entsprechender Verbesserungsauftrag vorausging. Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften.