AVG: § 69 Abs 1 Z 1 (Wiederaufnahme des Verfahrens, Voraussetzungen, ua Vorliegen eines durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren; ua Erschleichung eines Bescheides; Kriterien, Kausalitätszusammenhang zwischen der unrichtigen Angabe der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde, Irreführungsabsicht, objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung; keine, Aussehen des Staatsbürgerschaftswerbers, Vorlage eines falschen Fotos bei Antragstellung im Staatsbürgerschaftsverfahren unmaßgeblich)