AVG: § 13 Abs 8 (Antragsänderung; Bergbauanlage; neue oder größere Gefährdungen gegenüber ursprünglichem Projekt möglich; Feststellungspflicht auch der im Devolutionsweg angerufenen Behörde) § 73 Abs 1 (Entscheidungspflicht, Sechsmonatsfrist; keine sachliche Zuständigkeit nach Ablauf und Einbringen eines Devolutionsantrages; Zuständigkeit, wenn Antrag in einem wesentlichen Punkt abgeändert wurde)