VermV: § 1 Abs 1 (Grenzen, Zerlegung durch Grenzpunkte, zwischen denen Grenze gerade oder in mathematisch definierten Kurven verläuft)
§ 1 Abs 2 (neue Grenzpunkte, die in geradlinige Grenzabschnitte zu liegen kommen; in diese einzufluchten)
§ 4 Abs 1 (Überprüfung der Grenzzeichen der in die Vermessung einbezogenen Grenzpunkte, für die numerische Unterlagen vorliegen, auf ihre unveränderte Lage; Angabe eines gerechneten Punktes, unzureichende Begründung dafür, dass der Punkt in die Vermessung einbezogen wurde)