Stmk IPPC-Anlagen und Seveso II-G: § 1 Abs 3 Z 2 (Anlagen zur Intensivtierhaltung oder Aufzucht von Geflügel oder Schweinen mit mehr als 40.000 Plätzen für Geflügel; Geltung des zweiten Abschnitts des Gesetzes; Masthühnerstall für 31.500 Masthühner)
Stmk IPPC-Anlagen und Seveso II-G: § 1 Abs 3 Z 2 (Anlagen zur Intensivtierhaltung oder Aufzucht von Geflügel oder Schweinen mit mehr als 40.000 Plätzen für Geflügel; Geltung des zweiten Abschnitts des Gesetzes; Masthühnerstall für 31.500 Masthühner)