UVP-G 2000: § 19 Abs 1 Z 7 (Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis; UVP-Verfahren, Parteistellung; Umweltorganisationen; Geltendmachung der Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht; keine Parteistellung im Verfahren zur Erlassung einer straßenpolizeilichen Verordnung) § 19 Abs 7 (Verfassungsbestimmung; Umweltorganisationen, Feststellung mit Bescheid des BMVIT, ob Kriterien des Abs 6 erfüllt sind, in welchen Ländern Parteirechte ausgeübt werden können; Geltendmachung