StVO § 89a Abs 2 (Verkehrsbeeinträchtigungen; Entfernung; verkehrsbehindernd abgestelltes Kfz; maßgebend Verhältnisse im Zeitpunkt der Entfernung)
§ 89a Abs 2 (Entfernung verkehrsbeeinträchtigt abgestellten Kfz; Kostenvorschreibung; keine Bindungswirkung zu eingestelltem Verwaltungsstrafverfahren)