StVG: § 156c Abs 1 idF BGBl I 2010/64 (Vollzug von Freiheitsstrafen in Form von elektronisch überwachtem Hausarrest; Antrag des Verurteilten, zwölf Monate nicht übersteigende zu verbüßende oder noch zu verbüßende Strafzeit, Kriterien, ua geeignete Unterkunft und Beschäftigung, für Lebensunterhalt ausreichendes Einkommen, Kranken- und Unfallversicherungsschutz, schriftliche Einwilligung der Mitbewohner, Annahme, dass Vollzugsform nicht missbraucht wird; Prognoseentscheidung)