ASVG: § 12 Abs 1 idF BGBl I 2007/104 (Arbeitslosigkeit; Voraussetzungen; Beendigung der anwartschaftsbegründenden Erwerbstätigkeit; geringfügige Erwerbstätigkeit im Sinne des § 12 Abs 6 schadet Arbeitslosigkeit weiterhin nicht; selbstständige Erwerbstätigkeit muss derart beendigt worden sein, dass auch die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG beendet wurde)