GSVG: § 25 Abs 1 (Beitragsgrundlage; Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988; Bindung an das Einkommensteuerrecht und die mit Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten; keine neuerliche Prüfung der Zuordnung bei der Berechnung der Beitragsgrundlage)
VwGH 2. 5. 2012, 2009/08/0202