GSVG: § 2 Abs 1 Z 4 (Pflichtversicherung; selbstständig erwerbstätige Personen, die aufgrund einer betrieblichen Tätigkeiten bestimmte Arten von Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988 beziehen; Kommanditist einer Kommanditgesellschaft; trotz Stimmenmehrheit in der Gesellschafterversammlung kein über die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte an der Geschäftsführung hinausgehender Einfluss; rückwirkende Einbringung eines Einzelbetriebs in die Kapitalgesellschaft)