GlücksspielG: § 2 Abs 3 idF BGBl I 2010/73 (Ausspielung mit Glücksspielautomaten; Automat "Fun-Wechsler")
§ 53 Abs 1 Z 1 lit a idF BGBl I 2010/73 (Beschlagnahme von Glücksspielautomaten, sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung "vorgesehen" ist; es ist ausreichend, dass die Gegenstände einziehungsbedroht sind; diese Bestimmung ist im Beschwerdefall nicht aus unionsrechtlichen Gründen verdrängt)