Auslandszulagen- und hilfeleistungsG idF BGBl I 2007/53: § 25 Abs 4 Z 2 (Auslandseinsatzbereitschaft endet vorzeitig, wenn die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt wird)
§ 28 Abs 1 (Bereitstellungsprämie)
§ 29 Abs 1 Z 1 (Rückerstattung und Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen; Rückerstattung bezogener Bereitstellungsprämien, wenn keine Auslandseinsätze in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten geleistet wurden)