BundesbehindertenG: § 42 Abs 1 (Behindertenpass; zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig; Befreiung von Kfz-Steuer; hier: Unzumutbarkeit der Benützung öffentli-
Seite 1039