GewO 1994: § 1 Abs 3 (Geltungsbereich; Selbstständigkeit; Ausübung der Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr; Tätigkeit ist völlig frei eingeteilt und kann jederzeit abgebrochen werden, Entgelt ist ausschließlich vom Erfolg der Tätigkeit abhängig)
§ 117 Abs 4 (Immobilientreuhänder; Bauträger; Verwertung des Bauobjektes kein notwendiges Merkmal des Gewerbetatbestandes)