GrundversorgungsG - Bund 2005: § 2 Abs 1 (Grundversorgung von Asylwerbern im Zulassungsverfahren und bestimmten anderen Fremden, Gewährung der Versorgung, Betreuungseinrichtung des Bundes, Versorgung auch nach Zurückweisung des Asylantrags bzw nach Abweisung und Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung bis zum Verlassen des Bundesgebietes)