FPG: § 66 Abs 1 (Aufenthaltsverbot; Beurteilung des Privat- und Familienlebens; Interessenabwägung; fehlende Bindung zum Heimatland; mangelnde Sprachkenntnisse; Aufenthalt des 29-jährigen Beschwerdeführers seit Geburt in Österreich)
FPG: § 66 Abs 1 (Aufenthaltsverbot; Beurteilung des Privat- und Familienlebens; Interessenabwägung; fehlende Bindung zum Heimatland; mangelnde Sprachkenntnisse; Aufenthalt des 29-jährigen Beschwerdeführers seit Geburt in Österreich)