GWG: § 31e Abs 1 (Gewährung und Organisation des Netzzuganges; Inhaber von Transportrechten auf Fernleitungen; Gewährung von Netzzugang für Netzzugangsberechtigten zu den gemäß § 31g genehmigten Allgemeinen Bedingungen und den auf Basis der
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gemäß § 31h genehmigten Methoden errechneten Netznutzungsentgelten)