BDG: § 93 Abs 1 (Strafbemessung, Kriterien, Schwere der Dienstpflichtverletzung, Spezialprävention, Generalprävention, Strafbemessungsgründe des StGB)
VwGH 31. 5. 2012, 2012/09/0027
1. Zu § 93 BDG idF der Dienstrechts-Nov 2008, BGBl I 147, Hinweis auf VwGH 15. 12. 2011, 2011/09/0105 = ZfVB 2012/1057. Zwar wird nach der nunmehr geltenden Rechtslage nach wie vor das Ausmaß der Schuld wesentlich durch das objektive Gewicht, dh den Unrechtsgehalt der Tat als Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung konstituiert; der Unrechtsgehalt darf für die Strafbemessung jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, als er in den Schuldvorwurf miteinbezogen werden kann (vgl Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage 2010, 103). Als wesentliches und neben spezialpräventiven Gesichtspunkten gleichrangiges Strafzumessungskriterium wurde durch die Dienstrechts-Nov 2008 aber das zusätzliche Strafbemessungskriterium in § 93 Abs 1 BDG eingeführt, dass bei der Festsetzung der Höhe der Strafe zu berücksichtigen ist, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken.