BDG: § 163 Abs 2 (Universitätsprofessor, Emeritierung anstelle des Übertritts in den Ruhestand; kein subjektives Recht auf Emeritierung)
VwGH 23. 4. 2012, 2008/12/0141
1. Einen Hinweis in die Richtung, dass ein Universitätsprofessor auf Weiterverwendung nach Ablauf des Studienjahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat, keinen Rechtsanspruch hat, bietet zunächst der Wortlaut des § 163 Abs 2 BDG idF der 2. BDG-Nov 1997, in dem ausgeführt wird, der Rektor kann mit Zustimmung des Universitätsprofessors verfügen, dass an die Stelle des Übertritts in den Ruhestand die Emeritierung gem Abs 5 leg cit tritt. In den Gesetzesmaterialien (20. GP, RV 691, S 31 unten und 32 oben) wurde selbst bei der Textierung, dass dem Hochschulprofessor ein Antragsrecht (und nicht nur das Gesetz gewordene Zustimmungsrecht) zukommen solle, bereits ausgeführt, dass ein Rechtsanspruch auf eine solche längere Verwendungsdauer nicht bestehen soll.