RGV 1955: § 16 Abs 1 (Berechnung der Dauer einer Dienstreise, Dauer zwischen Verlassen und Wiederbetreten der Dienststelle; Unmaßgeblichkeit einer fikti-
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ven Benützung von Massenbeförderungsmitteln, wenn tatsächlich das eigene Kfz benützt wird)