Satzung der Versorgungseinrichtung der Wr Rechtsanwaltskammer: § 2 (allgemeine Voraussetzungen für Versorgungsleistungen)
§ 6 Abs 1 (Berufsunfähigkeitsrente, Voraussetzungen nach § 2, dauernde Unfähigkeit zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes; Spielsucht kein Hindernis zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft)