ÄrzteG 1998 idF BGBl I 2009/62: § 4 Abs 3 Z 2 lit b (besondere Erfordernisse zur Berufsausübung; hinsichtlich der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt: eine gemäß § 14 als gleichwertig anerkannte entsprechende praktische Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt und eine gemäß § 14 als gleichwertig anerkannte oder zusätzlich absolvierte Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharztprüfung)