ÄrzteG 1998: § 109 Abs 3 (Beiträge zum Wohlfahrtsfonds; Höhe der Beiträge darf 18 % der jährlichen Einnahmen aus ärztlicher und zahnärztlicher Tätigkeit nicht übersteigen; unter "Einnahmen" sind Roheinnahmen zu verstehen)
Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol: § 19 Abs 2 (Bei Festsetzung der Beiträge ist auf wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie auf die Art der Berufsausübung Bedacht zu nehmen)