WKG: § 123 Abs 1 Z 1 idF BGBl I 2001/153 (Grundumlagepflicht; Bedeckung der in den Voranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Fachgruppen)
§ 123 Abs 1 Z 2 idF BGBl I 2001/153 (Grundumlagepflicht; Bedeckung der in den Voranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Fachverbände)