BauG: § 4 Z 30a (Geruchszahl; Zahl zur Abschätzung der Geruchsemissionen von Betrieben mit Nutztierhaltung, Begriff; Produkt aus der Tierzahl, einem tierspezifischen Faktor und einem landtechnischen Faktor, nach den Regeln der Technik, zB der "Vorläufigen Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen", berechnet)