Stmk BauG: § 27 Abs 1 (Bauverhandlung, ordnungsgemäße Kundmachung; Verlust der Parteistellung eines Nachbarn, soweit er nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder in der Verhandlung Einwendungen erhebt; Zurückziehung von Einwendungen)
§ 27 Abs 2 (ebenso; nicht ordnungsgemäß kundgemacht, Präklusion nur der Nachbarn, die rechtzeitig die Verständigung erhalten haben)