Tir KanalisationsG 2000: § 2 Abs 1 (Begriffsbestimmungen; Abwasser; durch Verwendung derart verändertes Wasser, dass es Gewässer in ihrer Beschaffenheit zu beeinträchtigen oder zu schädigen vermag)
§ 2 Abs 7 (Sammelkanäle, Begriff; jene Teile einer Kanalisation, die der Sammlung und Ableitung der über die Anschlusskanäle oder direkt aus der Entwässerungsanlage zugeleiteten Wässer dienen)