Vlbg BauG: § 7 Abs 1 lit f (Abstandsnachsicht; Verwendungsänderung, keine stärkere Beeinträchtigung des Nachbarn oder wenn anzunehmen, dass bei Neuerrichtung des Gebäudes mit einer solchen Verwendung die Abstandsnachsicht erteilt werden könnte; keine Anwendung, wenn mit der Verwendungsänderung auch bautechnische Veränderung erfolgt)
VwGH 7. 12. 2011, 2009/06/0034