ArbeitskräfteüberlassungsG: § 4 Abs 1 (für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend)
§ 4 Abs 2 (Vorliegen von Arbeitskräfteüberlassung; Voraussetzungen)